Das Wirtschaftsstrafrecht unterliegt einer starken Dynamik. Es hat in letzter Zeit – insbesondere durch die Weiterentwicklung der Rechtsprechung - immer weiter an Bedeutung gewonnen. Dies zeigt sich etwa in der Rechtsprechung zur Untreue (§ 266 StGB, Oppenheim-Verfahren in Köln oder Middelhoff-Verfahren in Essen) sowie in der kontinuierlichen Schaffung weiterer Verbotsnormen, wie etwa die Rechtsvorschriften zum Trennbankengesetz.
Grundsätzlich zählen zum Wirtschaftsstrafrecht alle Straftatbestände, die eine Verbindung zum Wirtschaftsleben aufweisen. Hierzu gehören neben der Untreue, § 266 StGB, und dem Betrug, § 263 StGB, auch Korruptionsdelikte, wie z.B. Bestechung, §§ 299, 334 StGB.
Doch auch in Nebengesetzen finden sich Strafrechtsnormen, die in letzter Zeit immer öfter Gegenstand von wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Sind, z.B. Insolvenzverschleppung (§ 84 GmbHG, § 401 AktG), unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG), Strafbare Kennzeichenverletzung (§ 143 MarkenG), Verstöße gegen § 34 Außenwirtschaftsgesetz, § 142 PatG, diverse Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und viele mehr.
Vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts rücken auch Präventionsmaßnahmen immer mehr in den Vordergrund. Durch die Entwicklung von Compliance-Richtlinien und deren Überwachung können viele Wirtschaftsstraftaten im eigenen Unternehmen bereits im Vorfeld verhindert werden. Bei der Implementierung von Compliance Systemen leistet die Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Mainczyk tatkräftige Hilfestellung.
Das Wirtschaftsstrafverfahren folgt teilweise anderen Regeln als ein „klassisches“ Strafverfahren und stellt daher besondere Anforderungen an die Strafverteidigung. Die Besonderheiten beginnen bereits bei den Beschuldigten, die zumeist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Bereits das Ermittlungsverfahren und der Vorwurf können die gesamte bürgerliche Existenz dieser Personen vernichten. Daher haben Ermittlungsmaßnahmen wie Wohnungsdurchsuchungen oder die Anordnung der Untersuchungshaft gewaltige Auswirkungen.
Daher lebt vor allem das Wirtschaftsstrafverfahren von dem frühen Eingreifen eines erfahrenen Strafverteidigers. Denn in Wirtschaftsstrafsachen steht man hochspezialisierten Staatsanwälten und Richter aus den Wirtschaftsstrafabteilungen gegenüber. Dem sollte entgegengetreten werden.