Das Steuerstrafrecht ist eine der unübersichtlichsten und wechselhaftesten Materien des gesamten Rechts. Die Steuergesetze ändern sich fast täglich – und mit ihnen auch die Erklärungspflichten der Steuerzahler. Die ohnehin häufig konturschwache Grenze zwischen erlaubter Steuergestaltung und strafbarer Steuerhinterziehung verschiebt sich so fortlaufend. Die Rechtsentwicklung der letzten Jahre war zudem stark geprägt durch zahlreiche Grundsatzentscheidungen des für das Steuerstrafrecht zuständigen 1. Strafsenats des BGH, etwa zu den – inzwischen teilweise Gesetz gewordenen – erhöhten Anforderungen an die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 AO und zu den verschärften Vorgaben für die Rechtsfolgenbestimmung bei Steuerstraftaten. Die Fachkenntnisse auf diesem Gebiet ständig zu aktualisieren und zu vertiefen ist Voraussetzung einer erfolgreichen Verteidigung in Steuerstrafsachen. Nicht weniger wichtig ist es für unsere tägliche Arbeit, auf eine große praktische Erfahrung in einer Fülle von Steuerstrafverfahren unterschiedlichster Fallgestaltung zurückgreifen zu können, um so die Entscheidung für die individuell richtige Verteidigungsstrategie treffen zu können.

Die Selbstanzeige gemäß § 371 AO ist das zentrale Element im Steuerstrafrecht zugunsten des Steuerpflichtigen. Sie ist ein Fall der sogenannten tätigen Reue und eine Sondervorschrift
die nur im Steuerrecht gilt. In unserem Rechtssystem ist es eine einmalige Möglichkeit Straffreiheit zu erlangen. Der Staat wägt hier ab, Strafe oder Geld. Es gibt einige Fälle, da entscheidet er sich für Geld. Die Feststellung, ob eine Selbstanzeige  möglich ist, ist unsere Aufgabe. Mit diesem Instrument muss allerdings professionell umgegangen werden. Schnell ist die Selbstanzeige missglückt und den Schaden hat der Betroffene. Als warnendes Bespiel sei nur der Hoeneß-Fall genannt. Hier hat eine missglückte Selbstanzeige von einem nicht auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Steuerberater mit zu der Haftstrafe für Herrn Hoeneß beigetragen. Im Falle einer missglückten Selbstanzeige ist zu befürchten, dass das Finanzamt Informationen erhält, die nicht nötig sind. Der Schaden durch eine missglückte Selbstanzeige kann sehr groß sein und bis zu unnötigen Gefängnis führen (siehe Hoeneß-Fall).

Für Unternehmen – und als Verantwortliche die Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstände – ist es im Bereich des Steuerstrafrechts eminent wichtig, eine Tax-compliance (System zur Sicherstellung der Befolgung der steuerrechtlichen Regelungen) als Risikoreduktion zu installieren. Ein Tax-compliance System muss darauf zugeschnitten sein, das Risiko der Einleitung von Steuerstrafverfahren gegen die genannten Organe zu minimieren und die Chancen einer erfolgreichen Steuerstrafverteidigung zu erhöhen. Wir helfen Ihnen, bei der Installation eines derartigen Tax-compliance Systems. Schon im Vorfeld kann und sollte zur Vermeidung einiges „gemacht“ werden.